§ 23 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer haben sich über die ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher, -belege und -bestände zu informieren, ebenso haben sie sich vom Vorhandensein des
Vereinsvermögens zu überzeugen. Sie sollen dies regelmäßig vor Jahreshauptversammlungen tun, sie sind jedoch auch berechtigt, ihre Prüfungen während des laufenden Geschäftsjahres
vorzunehmen.
(2) Fordert der Vorstand nach § 26 BGB die Kassenprüfer auf, die Kasse gemäß Absatz 1 zu prüfen, so haben die Kassenprüfer dieser Aufforderung innerhalb von drei
Wochen nachzukommen und einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
(3) Finden sich Beanstandungen innerhalb des Geschäftsjahres, so sind sie unverzüglich dem Vorsitzenden und, wenn sie erheblich sind, einer einzuberufenden
außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzutragen.
(4) Scheiden beide Kassenprüfer im Laufe des Vereinsjahres aus, so kann der Vorstand zwei Mitglieder kommissarisch mit der Kassenprüfung beauftragen.
(5) Zu Kassenprüfern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die weder dem Vorstand noch einem anderen Gremium angehören.