(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden (Dojoleiter) - zugleich Geschäftsführer,
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Kassenwart .
(2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt grundsätzlich zwei Jahre sie endet mit dem Schluss der die Neuwahl vollziehenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheidet ein Angehöriger des
Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Restvorstand für ihn einen Stellvertreter berufen, der seine Aufgaben bis zu einer Zuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung wahrnimmt. Die Zuwahl
erfolgt für den Rest der Amtsdauer des Vorstandes. Für das Amt eines Vorstandsangehörigen gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
(3) Ein Vereinsmitglied kann nicht mehr als zwei Vorstandsämter gleichzeitig bekleiden. Die Ämter des Vorsitzenden und des Kassenwarts dürfen nicht in einer Person vereinigt sein.
(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Für häufig wiederkehrende Arbeiten mit größerem
Schreibaufwand ist die entgeltliche Inanspruchnahme personeller und technischer
Arbeitshilfen in angemessenem Umfange zulässig.
(1) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Einhaltung einer angemessenen Ladungsfrist einberufen. Auf schriftliches Verlangen eines anderen
Vorstandsangehörigen muss der Vorstand innerhalb von zwei Wochen einberufen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei seiner Angehörigen anwesend sind. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande. Der abwesende Angehörige des Vorstandes ist
unverzüglich über das Ergebnis einer Vorstandssitzung zu unterrichten.
(1) Der Vorstand ist berechtigt, sich für die Erledigung von bestimmten Einzelaufgaben zu seiner Entlastung im Bedarfsfalle Mitglieder des Vereins oder andere sachkundige Personen beizuordnen. Diese haben bei entsprechender Vollmacht durch den Vorstand für die in ihren Verantwortungsbereich fallenden Geschäfte die Stellung besonderer Vertreter im Sinne des §30 BGB. An den Vorstandssitzungen können sie bei der Behandlung von Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs mit beratender Stimme teilnehmen.