Kassenwart

§ 21 Kassenwart

(1) Der Kassenwart erledigt die Kassenangelegenheiten des Vereins; er zieht insbesondere die Beiträge ein, leistet nach den Weisungen des Vorsitzenden und des zweiten Vorsitzenden Zahlungen und führt hierüber ordnungsgemäß Buch. Hierzu gehört das Verzeichnis der vorhandenen Vermögenswerte und das Führen der Mitgliederkartei. Auszahlungsbelege sind von einem anderen Vorstandsangehörigen "sachlich und rechnerisch" richtig festzustellen.

(2) Der Kassenwart hat den Kassenprüfern auf Anforderung unverzüglich die
Kassenbestände vorzuweisen und die Kassenunterlagen vorzulegen.

(3) Vertreter des Kassenwartes ist vorbehaltlich des § 20 Absatz 2 Satz 2 der zweite Vorsitzende.

Kassenwart - Jan Büren (Stand: 19.03.2022)